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Staatsbürgerkunde

Sind Sie deutsche(r) Staatsangehörige(r)?

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Autor: bib   
Haben Sie den Staatsangehörigkeitsausweis - Nein? Wenn nicht ist es fraglich ob sie wirklich deutsche(r) sind, vorallem wenn ihr Vater Vertriebener des 2.Weltkrieges ist und Sie vor 1975 geboren sind.

"Natürlich bin ich deutsche(r) und zwar seit Geburt!" werden gerade die meisten Angehörigen der Nachkriegs Baby-Boomer-Generation sagen, nur ist das wirklich so und können Sie das nachweisen?

Auch wir wollten das wissen und machten uns auf die Suche nach diesem ominösen Staatsangehörigkeitsausweis und wurden beim bayerischen Staatsministerium des Inneren fündig:

Dort heißte es :

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Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde.Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.).

Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt.

Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit(Rechtsstellung als Deutscher)besitzt, wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt.Die Gebühr hierfür beträgt 25,-- €

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium des Innern - Nachweis Staatsangehörigkeit

UPDATE 06/2013:
Im Rahmen einer Renovierung seiner Webseite hat des Bayerische Staatsministerium des Innern o.g. Link gelöscht, was seither einen 404-Fehler erzeugt. Darüber hinaus ist der o.g. Wortlaut auch nicht mehr auf den Seiten des Ministeriums zu finden. Das Ministerium bietet lediglich eine neue Seite mit dem Titel "Einbürgerung und Staatsangehörigkeit" an. Dort ist weder der obige alte Wortlaut zu finden, noch der Hinweis, dass der Personalausweis oder Reisepass kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit sind. Die neue Seite erweckt eher den Eindruck, als stünde die deutsche Staatsangehörigkeit immer im Zusammenhang mit einer Einbürgerung und für weiterführende Informationen solle sich der Leser an seine Staatsangehörigkeitsbehörde wenden. Diese sind bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelt, wie z.B. bei der Ausländerbehörde des Landkreises München oder dem Landkreis Traunstein. Dort ist der ogige Wortlaut wieder zu finden.

Warum das Bayerische Innenministerium den Hinweis nicht mehr für nötig hält, dass der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist und lediglich die Vermutung begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, fragen Sie bitte den aktuell zuständigen Innenminister Herrmann selbst.

Das wollten wir dann aber schon noch genauer wissen und der Autor stellte einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis bei seiner Staatsangehörigkeitsbehörde.

UPDATE / Neue Artikel zum Thema:
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Beim ersten Telefonat mit der zuständigen Abteilung "Staatsangehörigkeit" des kommunalen Einwohneramtes vor Ort war zu erfahren, daß, weil der Antragsteller vor 1975 geboren war, sich seine Abstammung nach dem Vater richtet. Bei nach 1975 geboren wäre die Abstammungslinie von der Mutter möglich gewesen.

Die freundliche Sachbearbeiterin erklärte, da der Antragsteller ledig ist, sind folgende Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit zu bringen:
  • Geburtsurkunde und Personalausweis des Antragstellers
  • Familienbuch und Heiratsurkunde seiner Eltern
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Ort und Zeitpunkt der (ersten) Verbeamtung des Vaters

Soweit, so gut - die Geburtsurkunde und einen Personalausweis konnte der Antragsteller vorweisen. Auch war das Familienbuch und die Heiratsurkunde der Eltern unproblematisch.


Die Tschechoslowakei 1928

Etwas schwieriger wurde es mit Nachweisen des Vaters des Antragstellers, denn dieser ist heute knapp 84 Jahre alt, seit 1983 in Pension. Eine Geburtsurkunde ist sicher nicht vorhanden, denn alle Urkunden gingen bei Kriegsende 1945 verloren, da er in seine Heimat durch die dortige Vertreibung der Sudeten nicht mehr zurückkehren konnte.

Der Geburtsort liegt im heutigen Tschechien. Zur Zeit der Geburt des Vaters war dies der Vielvölkerstaat Tschechoslowakische Republik, circa ein Viertel der Bevölkerung waren Deutschböhmen (Sudeten). Diese deutsche Volksgruppe war 1918 nach dem Zerfall der Donaumonarchie von Österreich-Ungarn ab 1919 der "Ersten Tschechoslowakischen Republik" zugehörig.

Wenn der Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, diese Nachweise seiner Vorfahren und Abstammung nicht beibringen kann, könnte lediglich ein vereinfachtes Feststellungsverfahren angewendet werden. Dieses Verfahren kann jedoch nicht den Zeitpunkt bestimmen, ab wann eine Staatsangehörigkeit beim dementsprechenden Antragsteller vorlag, was unter Umständen zu Nachteilen in verschiedenen Hinsichten führen könnte, die im Einzelnen für den Moment nicht wirklich absehbar sind.

Der Antragsteller ist 48 Jahre alt, 1960 in einer mittelgroßen bayerischen Stadt geboren und lebt auch heute noch dort. Sein Vater ist 1925 in Prachatitz / Böhmen geboren (Damals: Tschechoslowakei - Heute: Tschechien). Die Mutter des Antragstellers ist in Berchtesgaden/Bayern geboren.

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Deutsches Reich / Tschechoslowakei
Östereich - Ungarn nach 1918
Da die Geburtstadt des Vaters Prachatitz (heute:Prachatice) in Böhmen nach dem Zerfall der K&K Monarchie Österreich-Ungarn 1918 in dem dann neu gegründeten Vielvölkerstaat Tschechoslowakei aufging, wurde der Vater 1925 zwar mit deutscher Staatsangehörigkeit, jedoch als tschechoslowakischer Staatsbürger geboren. Auf Grund des Münchner Abkommens vom 29.09.1938 wurden die deutschsprachigen Gebiete (Sudetenland) vom Deutschen Reich annektiert. Die „alteingesessenen“ Bewohner dieser Gebiete erhielten unter der der Parole "Heim ins Reich" automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, so wurde der Vater im zarten Alter von 13 Jahren dann automatisch Reichsdeutscher.

Mit 17 Jahren, am 01. November 1942, wurde der Vater nach seiner Ausbildung im Ort Wallern (heute: Volary) zum ersten mal Beamter als Posthilfsschaffner. 14 Tage später wurde er in den Kriegsdienst einberufen und geriet im April 1944 dann in amerikanische Kriegsgefangenschaft (Regensburg/Nürnberg), aus der er im Frühjahr 1946 entlassen wurde.

Die Tschecheslowaken hatten mit dem so genannten Maiaufstands des tschechischen Volkes (5. Mai 1945) begonnen Deutsche aus dem Sudetengebieten zu vertreiben. Der Vater war bei seiner Entlassung Heimatvertriebener, weil er seine Heimat in den Grenzen Österreich-Ungarn von 1914 verlassen musste, bzw. nicht mehr zurückkehren konnte.








Von der Vertreibung der Deutschen aus dem Sudetenland waren auch die Brüder des Vaters und seiner Mutter betroffen. Sein Vater (Großvater des Antragstellers) verstarb bei Kriegsende an einem Herzinfarkt. Seine Brüder gerieten ebenfals in Kriegsgefangenschaft. Die Großmutter des Antragstellers musste mit einem Leiterwagen, auf dem sie ihre letzte Habe transportierte aus Prachatitz flüchten - einige Hecktar Land und eine Bauernhäuschen sind seither verloren und wurden später (nach 1954) mit lächerlichen 9000 DM abgefunden.

1946 bis 1947 - Die Zeit vor dem Marshallplan - die Zeit der Trümmerfrauen und Zigarettenwährung - die Zeit von Militärrazzias und Kriegsverbrecherprozessen in allen alliierten Besatzungzonen. Nach knapp einem Jahr "Amtsloser" Zeit wurde der Vater dann im Frühling 1947 erneut als Beamter in einer niederbayerischen Stadt eingestellt. Kurz zuvor traf er zufällig seinen alten Chef aus Wallern wieder, der in den Nachkriegswirren händeringend Leute für den Postdienst suchte, vorallem welche mit Ausbildung.

Der Vater war dann 40 Jahre Postbeamter im Dienst der Deutschen Post und wesentlich am Wiederaufbau der im Krieg zerstörten Post in Bayern beteiligt. Die damaligen Voraussetzungen zur Verbeamtung in den Postdienst setzten eine deutsche Staatsangehörigkeit voraus, dies muss ja irgendwie und irgendwo dokumentiert worden sein.


Nur ohne Angaben, Urkunden oder Nachweisen des Vaters ist
die Auflösung der Abstammung unmöglich, was nach so langer Zeit und unter den heutigen altersbedingten Gedächnislücken dann doch zur Aufgabe wurde!

Hintergrund:
§ 2 Bundesvertriebenengesetz
Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Bundesvertriebenengesetz ist, wer am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet) und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.


Zum Glück lebt der Vater noch und nach ein paar Tagen hatte er dann einige hilfreiche Unterlagen gefunden. Diese Daten zur ersten und zweiten Verbeamtung waren im Fall des Antragstellers dann die hilfreichen. Es gibt Register bei den dementsprechenden Behörden - auch wenn sie privatisiert wurden, wie im Fall der Post - welche die Staatsangehörigkeitbehörden einsehen darf. Wenn die Angaben sich mit den dortigen decken, ist die Staatsangehörigkeit nachgewiesen.

Beim Antragstellers war dies scheinbar der Fall, denn er bekam 7 Tage nach seinem Antrag ein Brief der Staatsangehörigkeitbehörde, er könne seinen Staatsangehörigkeitsausweis abholen, mit dem freundlichen Hinweis die 25€ nicht zu vergessen.

Gesagt getan! Beim abholen der Urkunde (es war kurz vor Mittag) konnte der Antragsteller es sich nicht verkneifen, den Sachbearbeiter zu fragen, warum den der Personalausweis, den er nun schon drei mal neu ausgestellt bekam ( Gültigkeit 10 Jahre) nur die "Vermutung" begründet "Deutscher" zu sein? Das würde ja im Umkehrschluss bedeutet, es gibt Leute mit einem Personalausweis, die "nichtdeutsche" Staatsangehörige sind. Die Antwort des freundlichen Sachbearbeiters war JA!

Und jetzt fragen wir Sie, kennen Sie jemanden (oder jemanden, der jemanden kennt) mit einem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, der nicht deutsche(r) Staatsangehörige(r) ist?

Wir kennen da Niemanden, aber es gibt sie offensichtlich und sie sind unter uns!!








§ 1 Ausweispflicht PersAuswG
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Artikel 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Bislang dachten wir, die Voraussetzung für einen Personalausweis ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Doch bekanntlich lernen wir nie aus, so auch in diesem Fall.


Was ist also die Rechtsgrundlage für einen Personalausweis?
Das Personalausweisgesetz.

Dort sagt uns §1 zwar nicht wer in bekommt, aber wer in besitzen muß und wem er gehört.

Das Dokument ist schon mal Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und nicht von Ihnen, auch wenn sie das Ding teuer bezahlt haben. Zu besitzen haben Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ab dem 16. Lebensjahr diesen Ausweis.

Bemerkenswert ist dann doch der Wortlaut, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit (sowie dessen Ehegatte und Abkömmlinge) auf dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Im Prinzip ist unklar wieso es "nichtdeutsche" Personalausweisinhaber geben soll, wäre da nicht der Verweis "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung" im Artikel 116. Da der freundliche Sachbearbeiter aber schon sehr nach Wochenende aussah - es war Freitag Mittag um 05 vor 12 - wollte der Antragsteller nicht mehr weiter nachbohren.

Wikipedia hilft in solchen Fällen auch weiter:
Seit 2007 wird vom Bundesverwaltungsamt mit den Daten der bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweise ein bundeseinheitliches Staatsangehörigkeitsregister neu aufgebaut. Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit 28. August 2007 geltenden Fassung.

Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (siehe Volksdeutsche) sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsangehörigkeitsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsangehörigkeitsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte.

In allen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913,
    RGBl. 1913, S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
    Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004
    AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsangehörigkeitsrecht

 

Fazit: Es kann unter Umständen durchaus schwierig werden seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen, vorallem wenn Urkunden oder Angaben fehlen. Wenn dies dann noch mit Kriegswirren des 1. und 2. Weltkrieges zusammenfällt, kann für Nachkommen solcher Vertriebener - aber auch für die von Reichsdeutschen - der Nachweis unmöglich werden, deutsche(r) Staatsangehörige(r) durch Geburt geworden zu sein. Möglichkeiten, woran der Nachweis scheitern könnte, gibt es unzählige. Der Antragsteller war in diesem Fall Sohn eines Beamten im Ruhestand, ungleich problematischer dürfte es gewesen sein, wäre er Sohn eines schon verstorben Vertriebenen und hätte dazu keine Angaben. Welche Folgen daraus resultieren können ist heute (und heutzutage) nicht wirklich absehbar.

Links:
Juris: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (StPOEG):
      verordnet im Namen des Deutschen Reichs!