Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Bayerischen Rundfunk
Strafantrag gegen Beitragsservice
UPDATE 10.07.2015:
Staatsanwaltschaft Landshut ermittelt nicht gegen Beitragsservice
Keine Ermittlung gegen ”Bayerischen Rundfunk“ aus Köln!
UPDATE 28.05.2015:
Da der Redaktion mehrfach die Frage zur Echtheit dieser Strafanzeige gestellt wurde, veröffentlichen wir hiermit das Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Landshut. So kann sich jedermann selbst über die Echtheit des Vorgangs informieren, beispielsweise durch einen Anruf bei der zuständigen Staatsanwältin. Das Ermittlungs-verfahren ist darüber hinaus noch nicht eingestellt. Warum andere Pressemedien (
außer "Am Sonntag") darüber nicht berichten, entzieht sich unserer Kenntnis.
Download:
Mitteilung Az: 71 AR 84/15 103 / StAW-LA vom 04.03.2015
Dr. Anna Terschüren:
"Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig."
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungs-voraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt. Quelle: openjur.de
LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz. Quelle: juris.de
Grundrechtepartei
Rechtsfrage: Verletzt der Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG in Verbindung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG?Tenor: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hat jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Öffentlich-rechtliche Medien sind allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Die Erhebung einer speziellen Gebühr für ausschließlich die Unterrichtung aus öffentlich-rechtlichen und somit allgemein zugänglichen Quellen stellt keine gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ungehinderte Unterrichtung dar. Quellen: rundfunkbeitragsklage.de
ich-zahle-keinen-rundfunkbeitrag.de - Begruendung - Widerspruch - Unzuständigkeit Amtsgerichte/ZPO
Das tat zumindest ein Zeitgenosse im niederbayerischen Landshut. Nachdem dieser vom Gerichtsvollzieher (GV) wegen angeblich säumiger Rundfunkbeiträge eine Ladung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung in seinem Briefkasten fand, hat er sich das Schreiben des GV genauer betrachtet.
In diesem Schreiben tritt das nicht rechtsfähige Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ aus Köln, welches im internationalen Unternehmens-register von D&B mit der Nummer 344474861 als Inkassounternehmen gelistet ist, als „Bayerischer Rundfunk“ auf. Diese dubiose Firma erstellte sich seine Zwangsvoll-streckungsanordnung – immerhin ein Verwaltungsakt den eigentlich nur Behörden oder Vollstreckungsgerichte erlassen dürfen – selbst und beauftragte damit einen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung.
Nach Prüfung der Rechtslage vermutete der mutmaßliche „Schuldner“, dass es sich bei diesem Vorgang um den dreisten Versuch einer Nötigung, einer Amtsanmaßung und Urkundenfälschung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ handelt. Ebenso scheint es, dass der GV rechtswidrig handelte, weil dieser eine unrechtmäßig selbst erstellte Zwangsvollstreckungsanordnung ausführen wollte, ohne dessen Legitimität zu prüfen.
Aus diesem Grund stellte daraufhin der Betroffene gegen den Ersteller dieser Zwangsvollstreckungsanordnung „Bayerischer Rundfunk, Der Intendant c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“ bei seiner zuständigen Staats-anwaltschaft in Landshut Strafantrag wegen Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung. Ebenso wurde der Gerichtsvollzieher wegen Beihilfe angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Landshut eröffnete daraufhin unter dem Akten-/Geschäftszeichen 71 AR 84/15 103 am 04.März 2015 ein Vorermittlungsverfahren.
Unserer Redaktion liegt dieser Strafantrag nun vor, den wir hiermit in anonymisierter Form veröffentlichen. (siehe grauer Kasten oben) Über den weiteren Verlauf des Ermittlungs-verfahrens in Landshut werden wir berichten.
Da wir keine kommerzielle Werbung betreiben, ehrenamtlich und unabhängig arbeiten, die technische Ausrüstung und der Betrieb jedoch Geld und Zeit kostet, bitten wir um Spenden. Benutzen Sie bitte den PayPal-Spenden-Button rechts.
Danke!
News - Letzte Artikel
News - Meistgelesen
Der Betrieb der KraftZeitung kostet Geld. Da wir auch weiterhin unabhängig, überparteilich und ohne kommerzieller Werbung für Sie da sein wollen, sind wir auf Ihre Spende angewiesen. Vielen Dank.