Kommentar von Gert Flegelskamp
Krieg in Afghanistan - Seite 2
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Der Artikel 12a gehört ja noch zu den Grundrechten, deren Wesensgehalt nicht verändert werden darf. Da man aber mit dem Verweis auf Art. 80a in dieses Grundrecht, dass eigentlich nur den Verteidigungsfall vorsieht, ein Ausnahmeregel aufgestellt hat, in welcher auch die Bündnisverpflichtung als Grund für einen Bundeswehreinsatz auch außerhalb der eigenen Landesverteidigung vorgesehen wird (Absatz 3): Artikel 80a
- Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
- Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Afghanischer Soldatennachwuchs beim Gruppenfoto
Inzwischen fällt auch gelegentlich schon mal das Wörtchen Krieg, welches man über Jahre strikt vermieden hat. Das hatte seinen Grund, denn die Bündnisverpflichtung wäre sicherlich stringenter hinterfragt worden, wäre die Bundeswehr zu "Kriegseinsätzen" nach Afghanistan geordert worden. Und bei intensiver Hinterfragung dieser Nato-Bündnisverpflichtung wäre stärker als gewünscht klar geworden, dass
- Afghanistan von der USA überfallen wurde, ein Überfall, der eben nicht durch das Völkerrecht abgesegnet wurde, weil die Taliban die USA nie angegriffen haben und auch in keinster Weise an der nach wie vor nicht wirklich aufgeklärten Ereignisse des 11.9. beteiligt waren. Die angebliche Anwesenheit bin Ladens in Afghanistan war keine Rechtfertigung nach dem Völkerrecht für den Überfall und das Bombardement dort durch die USA.
- Die anschließende Besetzung des Landes durch die USA und ihrer NATO-Verbündeten war ebenso wenig gerechtfertigt, weil das NATO-Bündnis wiederum einen völkerrechtlich legitimen Anspruch auf Bündnishilfe voraussetzt.
- Karsei war eine von der USA bestimmte Marionette, die dem dortigen Einsatz einen Anstrich von Legitimität verleihen sollte.
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