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[zurück][ältere Posting][neuere Posting]  Montag, 08 Januar 2024 | Blog: 9 | No: 51276     feed-image

Au weia

Leserbrief zu Winterdienst auf Fahrradwegen:
das mit dem Nicht-Winterdienst auf Radwegen geht auf ein Urteil des BGH zurück: 09.10.2003 - III ZR 8/03
Da war ein Radfahrer verunfallt und hat die Stadt verklagt.
In der konkreten Situation hatte der Radfahrer Glück: Weil gar nicht geräumt war, bekam er recht.
Aber das Gericht hat eingeschränkt. Es handelte sich um einen "gemeinsamen Geh- und Radweg" (das sind die mit dem wagerechten Strich im Schild). Auf diesen Wegen muss geräumt werden und zwar nach den Belangen der Fußgänger. "Fahrradtauglich" muss er nicht sein. (Also z.b. nur 1m breit geräumt und auch nicht komplett schnee- oder eis-frei.)
Und für allgemeine Radwege macht man es sich noch einfacher und verweist auf ein noch älteres Urteil des BGH, wonach die Fahrbahn, aber nicht der Radweg nach allgemeinen Belangen behandelt sein muss. (BGH von 1964, III ZR 200/63 - NJW 1965, 100 f)
Allgemeine Belange erlauben es aber den Gemeinden, wenig genutzt Flächen nur wenig oder gar nicht zu räumen (wie z.B. Nebenstraßen).
Und jetzt kommt der Kniff:
Man sagt in der Gemeinde, dass im Winter wegen des Wetters sowieso nur wenige Radfahrer unterwegs sind.
Also sind alle Radwege "wenig genutzte Flächen".
Also muss man die grundsätzlich nicht räumen.
Bis so ein paar Feigenblättchen Kern-Netze.
Ist ganz verbreiteter usus. Hierzustadt ist der Räumdienst nicht einmal verpflichtet, sondern man "ist bestrebt", das Kernnetz nutzbar zu halten. Das sind bei uns praktisch zwei Straßenzüge.
Au weia.

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