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[zurück][ältere Posting][neuere Posting]  Dienstag, 23 März 2021 | Blog: 2 | No: 46725     feed-image

Wie schlimm ist die Lage?

Nicht mal die Juristen halten zusammen

Wie schlimm ist die Lage? So schlimm: Nicht mal die Juristen halten zusammen.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gewählte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.
Ja prima! Im Rechtssinne! Nur halt nicht im tatsächlichen Sinne.
Aber hey, wer braucht schon Sicherheit im tatsächlichen Sinne.
Das sagte die Vorinstanz. Jetzt hat der BGH dem zugestimmt. Das ist die letzte Instanz, die das noch aus dem Feuer holen hätte können.
Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist.
Widdewiddewie sie mir gefällt!
Nee klar, wenn die Leute auf dem Weg der Nachricht reingucken können, beeinträchtigt das nicht die Vertraulichkeit der Kommunikation.
JA WAS DENN SONST? Was würde denn eurer Meinung nach die Vertraulichkeit der Kommunikation beeinträchtigen, wenn "jemand kann reingucken und die Klartext-Daten an Kriminelle verkaufen oder an die Staatsanwaltschaft oder Geheimdienste weitergeben" das nicht tut?!?

Update: Noch lustiger ist das Statement der Brak, die Betreiber von dem Schrott. Die sagen:

Eine unabdingbare Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Mandatsgeheimnisses im digitalen Zeitalter ist die Möglichkeit sicher verschlüsselter Online-Kommunikation.

Genau mein Humor!1!! Der Anlass für dieses Brak-Statement war natürlich nicht ihr verkacktes System sondern da ging es um die Cybersecurity-Geschichten der EU.

Auch der nächste Satz direkt ein Griff ins Klo:

Zu begrüßen ist daher, dass der Verordnungsvorschlag in Erwägungsgrund 54 Satz 3 festhält, dass durch Zugriffe auf verschlüsselte Kommunikation die Effektivität von Verschlüsselungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden soll.

Das ist aus deren Sicht schon OK, wenn "Bedarfsträger" eure Anwaltskommunikation entschlüsseln können. Hauptsache sie gucken dann nicht hin und vergessen das bald wieder.

Nicht vergessen: Das sind die BESTEN der BESTEN der BESTEN unter den Anwälten. Deren Vertreter bei diesen kritischen Fragen. Die anderen Rechtsanwälte sind also noch ahnungsloser.

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