Bundesrechnungshof & Urheberrecht

Im öffentlichen Interesse

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Autor: Gert Flegelskamp   
Am 09.05.2008 hat der Bundesrechnungshof (BRH) einen Untersuchungsbericht an den Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Soziales gesendet, der sich mit der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II befasste und hier mit besonderem Schwerpunkt auf
  • die Vermittlungstätigkeit, einschließlich Fallmanagement
  • der Anwendung zentraler arbeitsmarktpolitischer Instrumente
Eine Fotokopie des 26 Seiten langen Berichtes wurde mir zugeleitet. Einigermaßen verblüfft musste ich dann auf dem Deckblatt lesen:
"Dieser Bericht des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt. Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig"
.

Aufgabe des BRH ist es, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu überprüfen. Dabei wählt er selbständig aus, welche Sachverhalte er überprüfen möchte und ist dabei an keine Weisung seitens der Exekutive oder der Legislative gebunden. In seinen Prüfberichten stellt er aus den Prüfungen ermittelte Fakten dar, kann aber keine Weisungen erteilen, sondern lediglich Empfehlungen aussprechen. Regelmäßige Darlegungen sind Fälle, in welchen Steuergelder verschwendet werden, aber auch Fälle, in welchen die Behörden zu lasch bei Steuerhinterziehung vorgehen (Beispiel: Drucksache 15/1495)

Liege ich nun falsch, wenn ich die Meinung vertrete, dass die Aufgaben des BRH in öffentlichem Interesse liegen und Prüfungsberichte des BRH unmöglich dem Urheberrecht unterliegen können, weil es sich bei diesen Berichten um die Kernaufgaben des BRH handelt, zu denen er dem Gesetz nach verpflichtet ist und deren Inhalte eine Auftragsarbeit des Staates und damit des Volkes sind, losgelöst von der Frage, ob sich die Beamten dieser Institution ihre Prüfgegenstände selbst aussuchen dürfen?

Nachgerade die festgestellten Mängel bei den Bundes- und kommunalen Behörden der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II sind von besonderem öffentlichen Interesse, weil der wirkungsfreien Praxis durch unzulängliche Ausbildung, die mitunter gesetzeswidrige Vorgehensweise oder auch die Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen nur durch entsprechende Öffentlichkeit abgeholfen werden kann.

Nachtrag vom 19.07.2009:

Wie die Pressestelle des Bundesrechnungshofes uns mitteilte, wurde der Bericht des BRH als Anhang 3 (Seite 184) in der Drucksache 16/11488 des Bundestages veröffentlicht und damit trotz Urheberschutz jedermann zugeänglich gemacht.


- Die Redaktion

Bereits in der Zusammenfassung ist die erste Feststellung des BRH, dass die Qualität der Vermittlungstätigkeit und des Fallmanagements auch im Dritten Jahr nach Inkrafttreten des SGB II nicht überzeugt hat (die Prüfung erfolgte 2007).
Das sei unabhängig von der Organisationsform, ob nun ARGE, Optionskommune oder Arbeitsgemeinschaften für Arbeit und Kommunen in getrennter Trägerschaft.

Gerügt wurden die langen Zeiten vom Leistungsbeginn bis zum ersten qualifizierten Gespräch mit einer Vermittlungsfachkraft (im Schnitt 9 Wochen) und bis zu einer verbindlichen Eingliederungsstrategie in Form einer Eingliederungsvereinbarung seien durchschnittlich 16 Wochen vergangen. dabei seien die Eingliederungsvereinbarungen inhaltlich viel zu wenig auf den einzelnen Leistungsbezieher zugeschnitten gewesen. Mit Hilfebedürftigen, die 1 Jahr und länger im Leistungsbezug waren hätten im Jahresdurchschnitt nur 3,2 Gespräche stattgefunden und das sei für den Integrationsprozess zu wenig.


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