Logo

Bayerische Verfassung

Freistaat Bayern

  • Drucken
(0 Bewertungen, Mittelwert: 0 von 5)
Autor: bib   
Der Landtag kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.

Bayerische Verfassung,
Abschnitt 2: Der Landtag,
Artikel 18 Auflösung, Absatz 3


Angesichts eines Wahlergebisses, welches auf Lüge und Verschleierung basiert wären Neuwahl nur die logische Konsequenz.

Quelle:
Bayerische Verfassung / Download