Kriegsverbrechen in Kundus?

Strafanzeige gegen Klein und Jung! - Seite 4

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Autor: Armin Fiand   
(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. …

Der Beschuldigte zu 2. hat dieses Verbrechen gebilligt, indem er öffentlich erklärt hat, er stehe voll und ganz hinter der Entscheidung des Kommandeurs des Bundeswehrkontingents, weil er sie für gerechtfertigt und richtig halte.

Die Billigung eines Kriegsverbrechens ist strafbar. Das folgt aus §§ 140, 126 StGB.

    1. belohnt oder
    2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. ...
    2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
  • § 140 StGB:

    Belohnung und Billigung von Straftaten

    Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,


    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    ...

    § 126 StGB:

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten


    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

Es wird erforderlich sein, umgehend die Ermittlungen aufzunehmen und zu diesem Zweck eine Sonder-Ermittlungsgruppe einzusetzen, die die notwendigen Ermittlungen nicht vom grünen Tisch aus, sondern vor Ort - in Afghanistan - vornimmt. Einer Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden steht nichts im Wege. Sie werden bereitwillig Rechts- und Amtshilfe gewähren und alle notwendigen Auskünfte geben.

Zwar hat auch die Nato angekündigt, daß sie den Fall aufklären werde. Dies hört sich jedoch eher wie ein schlechter Witz an. Bisher haben die, die im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen oder diese ermöglicht zu haben, beispielsweise im Krieg der Nato gegen Jugoslawien, nicht das geringste zur Aufklärung der Sache beigetragen, sondern nach besten Kräften versucht, alles zu verschleiern und zu vertuschen. Warum sollte es hier plötzlich anders sein?

Es ist höchste Eile geboten, da das bisherige Verhalten der Bundeswehr, des Bundesverteidigungsministeriums und des Bundesverteidigungsministers selbst - erst wird alles geleugnet, dann werden, weil es eng wird, Unwahrheiten erfunden und verbreitet - Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß wichtige Beweismittel beiseite geschafft oder "umfrisiert" werden, wenn nicht umgehend ihre Sicherstellung erfolgt.

Mir ist bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Potsdam einen Anfangsverdacht gegen den deutschen Oberst in Kundus wegen eines eventuellen Tötungsdelikts prüft. Dies steht der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage dieser Strafanzeige nicht im Wege. Für die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.

Ich bitte, mir den Eingang der Strafanzeige zu bestätigen und mir möglichst umgehend das Aktenzeichen aufzugeben, unter dem der Vorgang bearbeitet wird.



Mit freundlichen Grüßen


Armin Fiand