Kriegsverbrechen in Kundus?

Strafanzeige gegen Klein und Jung! - Seite 3

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Autor: Armin Fiand   
Dieser Auffassung ist der Bundesverteidigungsminister auch noch heute, um damit der international und in der Nato und in Deutschland aufgekommenen Kritik an der Tanklastzug-Attacke zu begegnen. "Durch sehr detaillierte Aufklärung über mehrere Stunden durch unsere Kräfte hatten wir klare Hinweise darauf, dass die Taliban beide Tanklastzüge circa sechs Kilometer von unserem Lager entfernt in ihre Gewalt gebracht haben, um einen Anschlag auf den Stützpunkt unserer Soldaten in Kundus zu verüben", sagte der Minister der "Bild am Sonntag". Wäre ihnen das gelungen, hätte es einen Anschlag mit entsetzlichen Folgen für die Soldaten gegeben. "Deshalb halte ich die Entscheidung des deutschen Kommandeurs vor Ort für richtig", betonte Jung. (Spiegel-Online "Jung weist Kritik an Tanklastzugattacke zurück" vom 06. September 2009)

Nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums sei aus der Sicht der militärisch Verantwortlichen in Kundus höchste Gefahr im Verzug gewesen. Daher habe man so reagieren müssen wie man reagiert habe.

Hierbei handelt es sich um Schutzbehauptungen, die noch nicht einmal den Vorzug haben, auch nur einigermaßen plausibel zu sein. Wieso sollten Tanklastzüge, von denen einer erst wieder fahrbar gemacht werden muß, und die von oben - aus der Luft - unter genauer Beobachtung stehen, geeignete Vehikel für einen Selbstmordanschlag sein? Die Lastwagen hätten in einem unwegsamen Gelände eine Strecke von 6 km zurücklegen müssen, bevor sie in Kundus hätten eingesetzt werden können. Durch die Drohnen hatte die Bundeswehr alles - Personen und Sachen - genauestens im Blick. Wo wäre da der Überraschungseffekt geblieben, der Voraussetzung für einen jeden Terror- oder Selbstmordanschlag ist?

Der "Bild am Sonntag" hat der Bundesverteidigungsminister Dr. Jung erklärt:

"Durch sehr detaillierte Aufklärung über mehrere Stunden durch unsere Kräfte hatten wir klare Hinweise darauf, dass die Taliban beide Tanklastzüge circa sechs Kilometer von unserem Lager entfernt in ihre Gewalt gebracht haben, um einen Anschlag auf den Stützpunkt unserer Soldaten in Kunduz zu verüben." (Spiegel-Online "Nato geht von 125 Toten durch Tanklastzug-Attacke aus" vom 06. September 2009)

Abgesehen von der Frage, weshalb die Zeitspanne von 01:50 Uhr bis 02:30 Uhr mehrere Stunden umfassen soll, steht diese Darstellung im Widerspruch zu der, die im Bericht der "Washington Post" erscheint. Laut "Washington Post" wurde die Entscheidung zum Angriff zum großen Teil aufgrund der Einschätzung eines einzigen Informanten getroffen. Ein afghanischer Informant habe der Bundeswehr berichtet, dass sich in der Nähe der Tanklastzüge ausschließlich Taliban aufhielten. (Spiegel-Online "Nato geht von 125 Toten durch Tanklastzug-Attacke aus" vom 06. September 2009)

Der Beschuldigte zu 1., wie ich nachträglich gelesen habe, handelt es sich wohl um den Oberst der Bundeswehr Georg Klein, hat ohne Not den Befehl zum Einsatz der Kampfflugzeuge gegeben. Er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, daß durch einen Angriff auf die Tanklastzüge Zivilpersonen in nicht unbeträchtlicher Zahl Mitleidenschaft gezogen werden würden. Daß (auch) Zivilisten Opfer der Attacke sein würden, war ihm offensichtlich gleichgültig. Er hat den Tod dieser Zivilisten zumindest billigend in Kauf genommen.

Sein Verhalten stellt ein Kriegsverbrechen im Sinne des § 11 VStGB dar.

Diese Vorschrift bestimmt:

  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
    1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
    2. …..
    3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
      …..
  • (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.