Kriegsverbrechen in Kundus?

Strafanzeige gegen Klein und Jung!

(0 Bewertungen, Mittelwert: 0 von 5)
Autor: Armin Fiand   
Der Rechtsanwalt Armin Fiand aus Hamburg hat bei der Bundesanwaltschaft gegen Oberst Klein wegen des Verdachts des Begehens eines Kriegsverbrechens sowie gegen den Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung wegen der Billigung dieses Verbrechens eine Strafanzeige eingereicht. Gerne veröffentlichen wir diese Anzeige, die wir für mehr als gerechtfertigt halten.



Armin Fiand
Rechtsanwalt
Minsbekweg 4 a
22399 Hamburg
Telefon: 040/60849595
Fax: 03221/1270833
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Mobil: 0174-4651407
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe

per Telefax: (0721) 81 91 59 0

Eilt sehr!
Bitte sofort bearbeiten!

Sehr geehrte Damen und Herren,
8. September 2009

ich erstatte
Strafanzeige
gegen
  1. den Kommandeur des deutschen Bundeswehrkontingents in Kundus/Afghanistan

    wegen des Verdachts des Begehens eines Kriegsverbrechens durch den Einsatz verbotener Methoden der Kriegsführung, § 11 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) vom 26.06.2002
  2. den Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung

    wegen der Billigung dieses Verbrechens, §§ 140, 126 StGB
Aus zahlreichen Veröffentlichungen im Internet und in den Printmedien ergibt sich:

Am 04. September 2009 (Freitag) gegen 01:50 Ortszeit kaperten Aufständische zwei Tanklastwagen an einem vorgetäuschten Kontrollpunkt nahe dem deutschen Feldlager in Kundus. Der mit den Lastern beförderte Treibstoff war für die die Bundeswehr in Kundus und Umgebung bestimmt. Ein unbemanntes Flugzeug (sog. Drohne) der Bundeswehr vom Typ KZO verfolgte die Entführer mit einer Infrarotkamera. Später übernahm eine andere Drohne die Zielbeobachtung. Gegen 02:30 Uhr Ortszeit, also ca. 40 Minuten nach der Entführung der Fahrzeuge, griffen zwei amerikanische F-15-Flugzeuge die Tanklaster an.

Der Beschuldigte zu 1. als Kommandeur des deutschen Bundeswehrkontingents in Kundus hatte die Flugzeuge angefordert und den Befehl zum Einsatz und Angriff gegeben. Deutsche Soldaten am Boden führten den Einsatz, aber nicht in unmittelbarer Nähe zum Geschehen.

Einer der Tanklaster war bei der Überquerung eines Flusses stecken geblieben. Die Gegend, in der das geschah, liegt ca. 6 km von Kundus entfernt.
Fortsetzung auf Seite 2

zerbomterTankLKW_kundus_465x349
Einer der beiden bombadierten LKWs steckte ohnehin im Flusbett des Kundus fest.
AFP:Controversy over NATO air strike in Afghanistan

Die beiden Laster wurden zerstört. Bevor das geschah, hatten die Entführer die Fahrzeuge möglicherweise bereits verlassen. Im Zeitpunkt des Bomben- oder Raketenangriffs befanden sich Zivilisten bei den Lastwagen, um sich kostenlos mit Treibstoff zu versorgen. Unter ihnen befanden sich auch Kinder.

Durch den Angriff kamen Dutzende von Menschen um. Wie viele Menschen genau durch den vom Beschuldigten zu 1. befohlenen Einsatz getötet worden sind, ist bisher unklar. Es gibt hierzu unterschiedliche Darstellungen.

Das Bundesverteidigungsministerium sprach und spricht von mehr als 50 getöteten Aufständischen. "Unbeteiligte sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu Schaden gekommen", sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums am Freitag in Berlin. Der Schutz von Zivilisten habe für die Bundeswehr bei Militäroperationen oberste Priorität. Die Untersuchungen dauerten an. "Wir gehen davon aus, dass fast alle gegnerische Kämpfer waren." (Spiegel-Online "Kampf gegen Taliban" vom 04. September 2009).

Nach Angaben der afghanischen Polizei sind indes 40 Zivilisten bei dem Angriff getötet worden. Der Sprecher der Provinzregierung in Kunduz, Mahbuhullah Sajedi, sagte, unter den Opfern sei "eine kleine Zahl" von Zivilisten, darunter Kinder, die aus den in einem Fluss festgefahrenen Lastern Benzin abzapfen wollten. Ein Sprecher des afghanischen Gesundheitsministeriums sagte, "zwischen 200 und 250" Dorfbewohner hätten sich um die Laster geschart. Daher sei eine "große Zahl" von Zivilisten unter den Toten und Verletzten zu befürchten. (Spiegel-Online "Kampf gegen Taliban" vom 04. September 2009).

Der Gouverneur der Provinz, Mohammed Omar, erklärte, die Explosion habe sich ereignet, als die Taliban gerade dabei gewesen seien, Benzin an die Bevölkerung zu verteilen. Er bezifferte die Zahl der Opfer mit 100. (Spiegel-Online "Kampf gegen Taliban" vom 04. September 2009).

Mahbubullah Sajedi, Sprecher der Provinzregierung, sagte, dass unter den Opfern auch Kinder seien, die aus den in einer Fluss-Sandbank festgefahrenen Lastern Benzin abzapfen wollten. Nach Angaben eines Sprechers des afghanischen Gesundheitsministeriums hatten sich bis zu 250 Dorfbewohner um die Laster geschart. Der Angehörige eines Opfers aus dem betroffenen Dorf Hadschi Amanullah sagte der Nachrichtenagentur: "In der Gegend waren auch Taliban, aber mehr Opfer gibt es unter Zivilisten." Der Mann namens Nadschibullah berichtete, auch sein Cousin sei tot. Insgesamt seien "mehr als 150 Menschen getötet oder verletzt" worden. (Spiegel-Online "Dutzende Tote in Afghanistan" vom 04. September 2009)

Die Taliban selbst brüsteten sich im Telefongespräch mit SPIEGEL ONLINE damit, dass sie bei dem Zwischenfall gar keine Opfer erlitten hätten. Alle Toten seien Zivilisten gewesen, sagte der Taliban-Führer des Distrikts Char Darah, Mullah Schamudin. "Die Taliban haben die Tankwagen der armen Bevölkerung übergeben und die Gegend dann sofort verlassen." Erst danach seien die Bomben gefallen und hätten 150 Zivilisten getötet, behauptete Schamudin weiter. (Spiegel-Online "Kampf gegen Taliban" vom 04. September 2009).

Einem Bericht der "Washington Post" zufolge kamen bei dem Angriff 125 Menschen ums Leben. Mindestens zwei Dutzend der Toten seien keine Aufständischen gewesen, heißt es in dem Bericht. (Spiegel-Online "Nato geht von 125 Toten durch Tanklastzug-Attacke aus" vom 06. September 2009)

Zur Frage, warum den die beiden Tanklastzüge denn überhaupt angegriffen worden seien, erklärten die Bundeswehr und der Bundesverteidigungsminister, daß mit dem von der Bundeswehr befohlenen Luftangriff ein Selbstmordattentat auf das deutsche Lager bei Kundus verhindert worden sei. "Wir gehen davon aus, dass die entführten zivilen Tanklaster in Richtung des Bundeswehrlagers gebracht werden sollten, um durch ein Selbstmordattentat größtmöglichen Schaden anzurichten", sagte der Parlamentarische Verteidigungsstaatssekretär Thomas Kossendey (CDU) der "Nordwest-Zeitung". Deshalb sei die Bundeswehr so "intensiv vorgegangen" und habe Luftunterstützung der Nato angefordert. (Spiegel-Online "Dutzende Tote in Afghanistan" vom 04. September 2009)

Fortsetzung auf Seite 3




Dieser Auffassung ist der Bundesverteidigungsminister auch noch heute, um damit der international und in der Nato und in Deutschland aufgekommenen Kritik an der Tanklastzug-Attacke zu begegnen. "Durch sehr detaillierte Aufklärung über mehrere Stunden durch unsere Kräfte hatten wir klare Hinweise darauf, dass die Taliban beide Tanklastzüge circa sechs Kilometer von unserem Lager entfernt in ihre Gewalt gebracht haben, um einen Anschlag auf den Stützpunkt unserer Soldaten in Kundus zu verüben", sagte der Minister der "Bild am Sonntag". Wäre ihnen das gelungen, hätte es einen Anschlag mit entsetzlichen Folgen für die Soldaten gegeben. "Deshalb halte ich die Entscheidung des deutschen Kommandeurs vor Ort für richtig", betonte Jung. (Spiegel-Online "Jung weist Kritik an Tanklastzugattacke zurück" vom 06. September 2009)

Nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums sei aus der Sicht der militärisch Verantwortlichen in Kundus höchste Gefahr im Verzug gewesen. Daher habe man so reagieren müssen wie man reagiert habe.

Hierbei handelt es sich um Schutzbehauptungen, die noch nicht einmal den Vorzug haben, auch nur einigermaßen plausibel zu sein. Wieso sollten Tanklastzüge, von denen einer erst wieder fahrbar gemacht werden muß, und die von oben - aus der Luft - unter genauer Beobachtung stehen, geeignete Vehikel für einen Selbstmordanschlag sein? Die Lastwagen hätten in einem unwegsamen Gelände eine Strecke von 6 km zurücklegen müssen, bevor sie in Kundus hätten eingesetzt werden können. Durch die Drohnen hatte die Bundeswehr alles - Personen und Sachen - genauestens im Blick. Wo wäre da der Überraschungseffekt geblieben, der Voraussetzung für einen jeden Terror- oder Selbstmordanschlag ist?

Der "Bild am Sonntag" hat der Bundesverteidigungsminister Dr. Jung erklärt:

"Durch sehr detaillierte Aufklärung über mehrere Stunden durch unsere Kräfte hatten wir klare Hinweise darauf, dass die Taliban beide Tanklastzüge circa sechs Kilometer von unserem Lager entfernt in ihre Gewalt gebracht haben, um einen Anschlag auf den Stützpunkt unserer Soldaten in Kunduz zu verüben." (Spiegel-Online "Nato geht von 125 Toten durch Tanklastzug-Attacke aus" vom 06. September 2009)

Abgesehen von der Frage, weshalb die Zeitspanne von 01:50 Uhr bis 02:30 Uhr mehrere Stunden umfassen soll, steht diese Darstellung im Widerspruch zu der, die im Bericht der "Washington Post" erscheint. Laut "Washington Post" wurde die Entscheidung zum Angriff zum großen Teil aufgrund der Einschätzung eines einzigen Informanten getroffen. Ein afghanischer Informant habe der Bundeswehr berichtet, dass sich in der Nähe der Tanklastzüge ausschließlich Taliban aufhielten. (Spiegel-Online "Nato geht von 125 Toten durch Tanklastzug-Attacke aus" vom 06. September 2009)

Der Beschuldigte zu 1., wie ich nachträglich gelesen habe, handelt es sich wohl um den Oberst der Bundeswehr Georg Klein, hat ohne Not den Befehl zum Einsatz der Kampfflugzeuge gegeben. Er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, daß durch einen Angriff auf die Tanklastzüge Zivilpersonen in nicht unbeträchtlicher Zahl Mitleidenschaft gezogen werden würden. Daß (auch) Zivilisten Opfer der Attacke sein würden, war ihm offensichtlich gleichgültig. Er hat den Tod dieser Zivilisten zumindest billigend in Kauf genommen.

Sein Verhalten stellt ein Kriegsverbrechen im Sinne des § 11 VStGB dar.

Diese Vorschrift bestimmt:

  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
    1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
    2. …..
    3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
      …..
  • (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

     


    (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. …

Der Beschuldigte zu 2. hat dieses Verbrechen gebilligt, indem er öffentlich erklärt hat, er stehe voll und ganz hinter der Entscheidung des Kommandeurs des Bundeswehrkontingents, weil er sie für gerechtfertigt und richtig halte.

Die Billigung eines Kriegsverbrechens ist strafbar. Das folgt aus §§ 140, 126 StGB.

    1. belohnt oder
    2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. ...
    2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
  • § 140 StGB:

    Belohnung und Billigung von Straftaten

    Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,


    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    ...

    § 126 StGB:

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten


    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

Es wird erforderlich sein, umgehend die Ermittlungen aufzunehmen und zu diesem Zweck eine Sonder-Ermittlungsgruppe einzusetzen, die die notwendigen Ermittlungen nicht vom grünen Tisch aus, sondern vor Ort - in Afghanistan - vornimmt. Einer Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden steht nichts im Wege. Sie werden bereitwillig Rechts- und Amtshilfe gewähren und alle notwendigen Auskünfte geben.

Zwar hat auch die Nato angekündigt, daß sie den Fall aufklären werde. Dies hört sich jedoch eher wie ein schlechter Witz an. Bisher haben die, die im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen oder diese ermöglicht zu haben, beispielsweise im Krieg der Nato gegen Jugoslawien, nicht das geringste zur Aufklärung der Sache beigetragen, sondern nach besten Kräften versucht, alles zu verschleiern und zu vertuschen. Warum sollte es hier plötzlich anders sein?

Es ist höchste Eile geboten, da das bisherige Verhalten der Bundeswehr, des Bundesverteidigungsministeriums und des Bundesverteidigungsministers selbst - erst wird alles geleugnet, dann werden, weil es eng wird, Unwahrheiten erfunden und verbreitet - Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß wichtige Beweismittel beiseite geschafft oder "umfrisiert" werden, wenn nicht umgehend ihre Sicherstellung erfolgt.

Mir ist bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Potsdam einen Anfangsverdacht gegen den deutschen Oberst in Kundus wegen eines eventuellen Tötungsdelikts prüft. Dies steht der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage dieser Strafanzeige nicht im Wege. Für die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.

Ich bitte, mir den Eingang der Strafanzeige zu bestätigen und mir möglichst umgehend das Aktenzeichen aufzugeben, unter dem der Vorgang bearbeitet wird.



Mit freundlichen Grüßen


Armin Fiand