Bayerische Verfassung
Freistaat Bayern
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Der Landtag kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.
Bayerische Verfassung,
Abschnitt 2: Der Landtag,
Artikel 18 Auflösung, Absatz 3
Angesichts eines Wahlergebisses, welches auf Lüge und Verschleierung basiert wären Neuwahl nur die logische Konsequenz.
Quelle:
Bayerische Verfassung / Download
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