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Staatsbürgerkunde

Sind Sie deutsche(r) Staatsangehörige(r)? - Seite 4

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Autor: bib   

§ 1 Ausweispflicht PersAuswG
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Artikel 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Bislang dachten wir, die Voraussetzung für einen Personalausweis ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Doch bekanntlich lernen wir nie aus, so auch in diesem Fall.


Was ist also die Rechtsgrundlage für einen Personalausweis?
Das Personalausweisgesetz.

Dort sagt uns §1 zwar nicht wer in bekommt, aber wer in besitzen muß und wem er gehört.

Das Dokument ist schon mal Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und nicht von Ihnen, auch wenn sie das Ding teuer bezahlt haben. Zu besitzen haben Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ab dem 16. Lebensjahr diesen Ausweis.

Bemerkenswert ist dann doch der Wortlaut, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit (sowie dessen Ehegatte und Abkömmlinge) auf dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Im Prinzip ist unklar wieso es "nichtdeutsche" Personalausweisinhaber geben soll, wäre da nicht der Verweis "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung" im Artikel 116. Da der freundliche Sachbearbeiter aber schon sehr nach Wochenende aussah - es war Freitag Mittag um 05 vor 12 - wollte der Antragsteller nicht mehr weiter nachbohren.

Wikipedia hilft in solchen Fällen auch weiter:
Seit 2007 wird vom Bundesverwaltungsamt mit den Daten der bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweise ein bundeseinheitliches Staatsangehörigkeitsregister neu aufgebaut. Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit 28. August 2007 geltenden Fassung.

Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (siehe Volksdeutsche) sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsangehörigkeitsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsangehörigkeitsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte.

In allen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913,
    RGBl. 1913, S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
    Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004
    AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsangehörigkeitsrecht

 

Fazit: Es kann unter Umständen durchaus schwierig werden seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen, vorallem wenn Urkunden oder Angaben fehlen. Wenn dies dann noch mit Kriegswirren des 1. und 2. Weltkrieges zusammenfällt, kann für Nachkommen solcher Vertriebener - aber auch für die von Reichsdeutschen - der Nachweis unmöglich werden, deutsche(r) Staatsangehörige(r) durch Geburt geworden zu sein. Möglichkeiten, woran der Nachweis scheitern könnte, gibt es unzählige. Der Antragsteller war in diesem Fall Sohn eines Beamten im Ruhestand, ungleich problematischer dürfte es gewesen sein, wäre er Sohn eines schon verstorben Vertriebenen und hätte dazu keine Angaben. Welche Folgen daraus resultieren können ist heute (und heutzutage) nicht wirklich absehbar.

Links:
Juris: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (StPOEG):
      verordnet im Namen des Deutschen Reichs!