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3.Startbahn am Flughafen München

BI-Attaching erhebt Klage

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Autor: bib   
Pressekonferenz der Bürgerinitiative (BI) Attaching anlässlich der Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss zur 3.Startbahn am Flughafen München.

BI-Attaching gegen 3.Startbahn - Pressekonferenz zur Klageerhebung
Franz Spitzenberger (i.B.li.), Christoph Riesch und Michael Buchberger von der BI Attaching klagen mit Rechtsanwalt Eike Schönefelder (i.B.mi.) vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Bau einer 3.Startbahn am Flughafen München.

Der Prozessbevollmächtigte der BI, Rechtsanwalt (RA) Eike Schönefelder erläuterte der Öffentlichkeit Einzelheiten zur Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Parallel zu dieser Sammelklage stellte Schönefelder, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Antrag auf einstweiligen Rechtschutz, um eine aufschiebende Wirkung des Vollzuges zu erreichen. Damit soll ein eventueller Baubeginn vor einer Entscheidung im Hauptverfahren gerichtlich verhindert werden.

RA Schönefelder nannte im Wesentlichen sieben Punkte, die gegen den Planfeststellungsbeschluss zur 3.Startbahn sprechen:

  1. Schwere Verfahrensfehler
    Die Regierung von Oberbayern hat 30 Gutachten nicht ausgelegt und den betroffenen Kommunen und Gemeinden nicht zugänglich gemacht. Zwar könnte diese Rechtsverletzung im Laufe des Verfahrens geheilt werden, aber momentan ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, so Schönefelder.
  2. Fehlende Planrechtfertigung
    Es fand keine zeitnahe Begutachtung des Bauprojekts im Zusammenhang mit der aktuellen europäischen Finanzkrise statt. Die Prognosen aus den Jahren 2007 und 2010 sind nach RA Schönefelder längst überholt. Seiner Meinung nach wäre eine zeitnahe und seriöse Prognose nötig, denn eine Vorratsplanung ist laut Gesetz schlicht unzulässig.
  3. Startbahnlänge
    Zwar würde eine verkürzte Startbahn für Attaching wenig bringen, weil die Attachinger Kläger im Grunde die 3.Startbahn verhindern wollen. Nichtsdestotrotz sind die Alternativen nach Meinung des Fachanwalts von der planfeststellenden Behörde nicht korrekt abgewogen worden.
  4. Naturschutz
    FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete dürften laut Bundesnaturschutzgesetz nur dann einem solchen Projekt geopfert werden, wenn es dafür zwingende Gründe und keine zumutbaren Alternativen gibt. Die Regierung von Oberbayern als planfeststellende Behörde hingegen würdigt und minder die Bedeutung und Wertigkeit der betroffenen Gebiete, um vermutlich den naturschutzrechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.
  5. Fluglärm
    Nach Anwalt Schönefelder werde vor allem bei Starts wesentlich mehr Fluglärm emittiert, als von der FMG und der Regierung von Obb. vorgegeben. In der Realität werden viel mehr Attachinger Bürger von einem Fluglärmpegel von bis zu 70 dB(A) betroffen sein, als im Planfeststellungsbeschluss dargestellt wird. Insofern wurde kein faires Verfahren eingehalten, weil mutmaßlich Betroffene kein rechtliches Gehör fanden.
  6. Unfallrisiko - Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
    Das Luftfahrtbundesamt (LBA) behauptet, im Durchschnitt kämen Haushaltsunfälle mit Todesfolge häufiger vor, als in Attaching statistisch durch Flugzeugabstürze möglich wären. „Deshalb sei es gesellschaftlich und sozial akzeptiert, dass man gefälligst an solch einem Mortalitätsrisiko auch in Attaching künftig sterben darf.“, kritisierte RA Schönefelder wörtlich diese Bagatellisierung durch das LBA. Das Bundesverfassungsgericht hingegen propagiert die Schutzpflicht des Staates vor solchen fremdbestimmten Risiken, die da sind:
    1. Vogelschlagrisiko durch Vogelschutzgebiet
    2. Blue Ice Falls - Lebens- und Verletzungsgefahr durch von Flugzeugen herabfallendes Eis
    3. Lebens- und Verletzungsgefahr durch herabfallende Flugzeugteile
    4. Wirbelschleppen bis Windstärke 6 (50Kmh)
  7. Volkswirtschaftlicher Schaden durch „Parteigutachten“
    Durch künstlich niedrig gerechnete Immobilienpreise in einem Gutachten entsteht darüber hinaus ein volkswirtschaftlicher Schaden, auf Grund der damit realisierten Wertminderung. Insofern war die Behandlung solcher Gutachten durch die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft.

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PK im Attachinger Feuerwehrhaus
Ziel: Verhinderung der 3.Startbahn!
Entgegen anderslautender Meldungen, wonach in Deutschland noch kein Flughafen-Großprojekt hätte gerichtlich verhindert werden können, berichtigte Rechtsanwalt Schönefelder, dass rund 1400 Klagen den Flughafen Hamburg Kaltenkirchen stoppen konnten. Der damalige Fall konnte auf Grund fehlender Planrechtfertigung gewonnen werden. Der Fachanwalt will insofern die Arbeit an dem Verfahren gegen die 3.Startbahn intensivieren, insbesondere die Klagebegründung bis zur Abgabefrist am 16.12.2011 auch mit bisher noch unerwähnten Aspekten erweitern.

Der Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses ist ungerechtfertigt Weder aus Kapazitäts- noch aus sonstigen Gründen sei Eile geboten, mit dem Bau zu beginnen. Dem FMG-Bauvorhaben stehen insofern
  1. ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung
  2. ein fehlendes, überwiegendes öffentliches Interesse
    (Rückgang der Flugbewegungen, kein Kapazitätsengpass) und
  3. eine fehlende infrastrukturelle Anbindung
    ( Ringschluss, Neufahrner Spange, Walpertskirchner Spange)
entgegen. Die Verhinderung des FMG-Bauprojekt "3.Startbahn" hat nach RA Schönefelder durchaus gute Aussicht auf Erfolg.

PK im Attachinger Feuerwehrhaus

Franz Spitzenberger, Rechtsanwalt Eike Schönefelder, Christoph Riesch und Michael Buchberger (v.l.n.r.)


Überflugzone Attaching


AufgeMUCkt-Sprecher Hartmut Binner studiert die Klageschrift


Diskussion nach der Pressekonferenz
Neben der Sammelklage der vier Attachinger in der Hauptsache, die als Betroffene gegen den Bau der 3.Startbahn als solches vorgehen, wurden parallel Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (ER) gestellt. Zweck der Anträge ist es, bis zur Entscheidung in der Hauptsache schnell gegen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses eine aufschiebende Wirkung zu erreichen. Im Verfahren des ER kann das Gericht in der Regel nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten und muss relativ rasch eine Entscheidung fällen, um den Grundrechtsanspruch auf einen effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten.

RA Schönefelder vermutete allerdings, dass nun die FMG einen vorläufigen Verzicht auf den sofortigen Vollzug erklären wird, um den klägerischen Anträgen auf aufschiebende Wirkung den Wind aus den Segeln zu nehmen. Damit würde das Gericht vorerst nicht mehr über diese Anträge auf aufschiebende Wirkung entscheiden, aber die FMG auch nicht mit dem Bau beginnen.

Da Fachanwalt Schönefelder aber schon jetzt an die Revisionsinstanz denkt, wird der Antrag auf aufschiebenden Wirkung aufrechterhalten, auch wenn die FMG irgendwelche Verzichtserklärungen auf den „Sofortvollzug“ abgeben sollte. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bliebe dabei sowieso unbetroffen. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass ein Hauptverfahren erst nach der Revision eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz terminiert wird. Auch darum rechnet Rechtsanwalt Schönefelder schon jetzt mit einer Verfahrensdauer nicht unter zwei Jahren, was also auf eine Hauptverhandlung im Landtags-Wahljahr 2013 oder später hindeutet.
 


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