3.Startbahn am Flughafen München

BI-Attaching erhebt Klage - Seite 2

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Autor: bib   
PK im Attachinger Feuerwehrhaus
Ziel: Verhinderung der 3.Startbahn!
Entgegen anderslautender Meldungen, wonach in Deutschland noch kein Flughafen-Großprojekt hätte gerichtlich verhindert werden können, berichtigte Rechtsanwalt Schönefelder, dass rund 1400 Klagen den Flughafen Hamburg Kaltenkirchen stoppen konnten. Der damalige Fall konnte auf Grund fehlender Planrechtfertigung gewonnen werden. Der Fachanwalt will insofern die Arbeit an dem Verfahren gegen die 3.Startbahn intensivieren, insbesondere die Klagebegründung bis zur Abgabefrist am 16.12.2011 auch mit bisher noch unerwähnten Aspekten erweitern.

Der Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses ist ungerechtfertigt Weder aus Kapazitäts- noch aus sonstigen Gründen sei Eile geboten, mit dem Bau zu beginnen. Dem FMG-Bauvorhaben stehen insofern
  1. ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung
  2. ein fehlendes, überwiegendes öffentliches Interesse
    (Rückgang der Flugbewegungen, kein Kapazitätsengpass) und
  3. eine fehlende infrastrukturelle Anbindung
    ( Ringschluss, Neufahrner Spange, Walpertskirchner Spange)
entgegen. Die Verhinderung des FMG-Bauprojekt "3.Startbahn" hat nach RA Schönefelder durchaus gute Aussicht auf Erfolg.

PK im Attachinger Feuerwehrhaus

Franz Spitzenberger, Rechtsanwalt Eike Schönefelder, Christoph Riesch und Michael Buchberger (v.l.n.r.)


Überflugzone Attaching


AufgeMUCkt-Sprecher Hartmut Binner studiert die Klageschrift


Diskussion nach der Pressekonferenz
Neben der Sammelklage der vier Attachinger in der Hauptsache, die als Betroffene gegen den Bau der 3.Startbahn als solches vorgehen, wurden parallel Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (ER) gestellt. Zweck der Anträge ist es, bis zur Entscheidung in der Hauptsache schnell gegen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses eine aufschiebende Wirkung zu erreichen. Im Verfahren des ER kann das Gericht in der Regel nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten und muss relativ rasch eine Entscheidung fällen, um den Grundrechtsanspruch auf einen effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten.

RA Schönefelder vermutete allerdings, dass nun die FMG einen vorläufigen Verzicht auf den sofortigen Vollzug erklären wird, um den klägerischen Anträgen auf aufschiebende Wirkung den Wind aus den Segeln zu nehmen. Damit würde das Gericht vorerst nicht mehr über diese Anträge auf aufschiebende Wirkung entscheiden, aber die FMG auch nicht mit dem Bau beginnen.

Da Fachanwalt Schönefelder aber schon jetzt an die Revisionsinstanz denkt, wird der Antrag auf aufschiebenden Wirkung aufrechterhalten, auch wenn die FMG irgendwelche Verzichtserklärungen auf den „Sofortvollzug“ abgeben sollte. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bliebe dabei sowieso unbetroffen. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass ein Hauptverfahren erst nach der Revision eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz terminiert wird. Auch darum rechnet Rechtsanwalt Schönefelder schon jetzt mit einer Verfahrensdauer nicht unter zwei Jahren, was also auf eine Hauptverhandlung im Landtags-Wahljahr 2013 oder später hindeutet.
 


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